SERVICE UND GARANTIE

Um unseren Kunden den höchsten Bedienkomfort zu bieten, unterliegen alle GraSon-Produkte einer Herstellergarantie. Die Garantie gilt auch für nicht standardmäßige Geräte, die nach den individuellen Richtlinien unserer Kunden erstellt wurden. Wir laden Sie ein, den Inhalt der Garantiebestimmungen zu lesen.

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Die Allgemeinen Garantiebedingungen (nachstehend AGB) bilden einen integralen Bestandteil der Kaufverträge, die zwischen der Firma GraSon Maciej Grabiński und den Erwerbern der durch GraSon angebotenen Anlagen geschlossen werden, soweit die Verträge nichts anderes festlegen. Die im Nachstehenden Teil dieser AGB verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
    - „Garantiegeber” – die Firma GraSon Maciej Grabiński – Steueridentifikationsnummer NIP 7392850078, Statistische Identifikationsnummer REGON 280531602.
    - „Käufer” – ein Geschäftspartner, der vom Garantiegeber Produkte und Leistungen kauft. Diese AGB finden nur auf Geschäftspartner (Unternehmer, Art. 43 ¹ pZGB) Anwendung, die keine Verbraucher im Sinne von Art. 22 ¹ pZGB sind.
    - „Parteien” – Garantiegeber und Käufer.
    - „AGB” – die vorliegenden Allgemeinen Garantiebedingungen der GraSon Maciej Grabiński.
    - „Anlage” – Anlagen und Leistungen, die satzungsmäßiger Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Garantiegebers sind und für die im vorstehenden Bereich eine Garantie im Hoheitsgebiet Polens erteilt wird.
1.2 Nach diesen AGB erteilt der Garantiegeber dem Käufer Garantie auf die von ihm verkaufte Anlagen, gewährleistet deren sachgemäße Funktionsweise unter der Bedingung ihrer bestimmungsgerechten Nutzung und entsprechend den Nutzungsbedingungen, die in der mit der Anlage mitgelieferten technischen Dokumentation festgelegt sind.
1.3 Unmittelbare Garantieansprüche gegenüber dem Garantiegeber können nur Käufer geltend machen, die das Produkt vom Garantiegeber gekauft haben.
1.4 Gemäß Art. 558 §1 pZGB ist die Gewährleistung für die Anlage ausgeschlossen.

2. GARANTIEZEIT

2.1 Die Laufzeit der Garantie beträgt 24 Monate auf Konstruktionselemente, die durch den Garantiegeber hergestellt wurden, und beginnt ab dem Datum der Übergabe der Anlage zur Nutzung auf der Grundlage eines Protokolls, das durch beide Parteien der Transaktion unterzeichnet wurde, sowie der ausgestellten Umsatzsteuerrechnung.
2.2 Die Laufzeit der Garantie beträgt 12 Monate auf Handelsbaugruppen, solche wie: mechanische und elektronische Elemente, Steuerungen, und beginnt ab dem Datum der Übergabe der Anlage zur Nutzung auf der Grundlage eines Protokolls, das durch beide Parteien der Transaktion unterzeichnet wurde, sowie der ausgestellten Umsatzsteuerrechnung.
2.3 Auf Dichtungen und in dem Angebot angeführte Verschleißteile wird keine Garantie erteilt.

3. UMFANG DER GARANTIE

3.1 Der Garantiegeber erteilt dem Käufer eine Garantie für die sachgemäße Funktionsweise der Anlage unter der Bedingung ihrer bestimmungsgerechten Nutzung und entsprechend den Nutzungsbedingungen, die in der mit der Anlage mitgelieferten technischen Dokumentation festgelegt sind.
3.2 Der Garantiegeber ist verpflichtet, während der Garantiezeit kostenlos Ersatzteile zu liefern, für die eine Garantie erteilt wurde, oder die defekte Baugruppe zu reparieren, falls ihre Beschädigung mit Teilen im Zusammenhang steht, auf die eine Garantie erteilt wurde (Nr. 3.4).
3.3 Weder der Käufer noch Dritte können aufgrund der Garantie gegenüber dem Garantiegeber Entschädigungsansprüche wegen einem aus der Störung der Anlage erwachsenden Schaden geltend machen. Die einzige Verpflichtung des Garantiegebers im Rahmen dieser Garantie umfasst die Lieferung von Ersatzteilen oder die Reparatur der Anlage.
3.4 Der Garantiegeber haftet gegenüber dem Käufer ausschließlich für technische und technologische Mängel der Einzelelemente oder Baugruppen, die in die verkaufte Anlage eingebaut sind. Dem Ausschluss von der Garantie unterliegen Dysfunktionen der Anlage oder deren Beschädigung durch externe Faktoren:
    - aufgrund unsachgemäßer, nicht bestimmungsgerechter Bedienung der Anlage,
    - aufgrund der Nutzung der Anlage – verbunden mit einem gewöhnlichen mechanischen oder elektrischen Verschleiß,
    - Nichteinhaltung der Empfehlungen in der Bedienungs- und Wartungsanleitung der Anlage,
    - aufgrund von Fremdkörpern, die in die Anlage gelangt sind,
    - aufgrund mechanischer Einwirkung – durch externe Kräfte (z. B. gewaltsames Herausreißen),
    - aufgrund thermischer und chemischer Einwirkung,
    - aufgrund einer Überspannung – wenn der Verdacht besteht, dass an der Maschine (nach der Abnahme) Schweißungen vorgenommen wurden,
    - aufgrund von Veränderungen sowie Veränderungen der Konstruktion, die durch den Hersteller nicht zugelassen wurden,
    - aufgrund der Verwendung falscher Betriebsmaterialien,
    - aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt und Faktoren, die Merkmale der Einwirkung höherer Gewalt haben (Brand, Hochwasser, atmosphärische Entladungen etc.),
    - aufgrund der falschen Funktionsweise anderer Anlagen (z. B. elektrische, Heizungsanlagen etc.) und/oder Anlagen, die einen Einfluss auf die Funktionsweise der Anlage haben (z. B. Wechselrichter, Relais, Luftbefeuchter, Kühlgeräte, Heizgeräte etc.).
3.5 Auf Dichtungen und angeführte Verschleißteile wird keine Garantie erteilt.
3.6 Eine Garantie wird nicht auf eine Anlage erteilt, die auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente und Typenmerkmale des Produkts nicht als die Anlage identifiziert werden kann, die beim Garantiegeber gekauft wurde, und/oder nicht auf eine Anlage, die kein Typenschild des Garantiegebers hat.
3.7 Die Garantie erstreckt sich auch auf ausgetauschte Baugruppen in der Anlage, die außerhalb der Garantiezeit repariert wurde. Die Garantiezeit für das jeweilige Element wird in diesem Fall auf 12 Monate verlängert.

4. VERLUST DER GARANTIE

4.1 Der Käufer verliert die Berechtigungen aufgrund der Garantie auf die Anlage, wenn folgende Fälle festgestellt werden:
    - jegliche Modifizierung der Anlage,
    - Eingriff in die Anlage durch unbefugte Personen,
    - Versuche der Reparatur der Anlage durch unbefugte Personen,
    - Nichteinhaltung der Pflicht der Unterziehung periodischer Wartungsdurchsichten, falls diese gefordert sind.

5. GARANTIEANZEIGE UND GARANTIEVERFAHREN

5.1 Die Reklamation wird zur Prüfung angenommen, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind:
    - schriftliche (gegebenenfalls per E-Mail) Anzeige der Reklamation durch den Käufer, die Folgendes enthält: Bezeichnung der Anlage, Fabrikats-Nr., Kaufdatum, detaillierte Beschreibung der Beschädigung mit zusätzlichen Informationen zur Entstehung der Mängel der Anlage sowie Angaben zu den Parametern der verwendeten Betriebsmaterialien, fotografische Dokumentation,
    - auf Verlangen des Garantiegebers Vorlage des Originals der Rechnung oder des Abnahmeprotokolls der reklamierten Anlage, falls ein Problem mit der Bestimmung des Datums der Übergabe der Anlage zur Nutzung auftreten sollte,
    - Gewährung auf jede Bitte des Garantiegebers des Zugangs zu der Anlage am Ort ihrer Montage im Hoheitsgebiet Polens,
    - Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang von Fahrten, des Transports von Materialien, die zur Reparatur der Anlage erforderlich sind, mit Unterkunft und Aufenthalt, Visakosten, mit Prozeduren des „Betretens des Betriebs”, falls die Anlage weiterverkauft, vermietet (im breiteren Sinne, z. B. Leihe, Leasing etc.) oder in Außenstellen außerhalb Polens eingesetzt wird.
5.2 Die Mängel oder Beschädigungen der Anlage, die während der Garantiezeit festgestellt werden, sind dem Garantiegeber unverzüglich, nicht später als 7 Tage nach ihrer Feststellung, anzuzeigen.
5.3 Der Garantiegeber verpflichtet sich, auf die Anzeige binnen 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige (außer arbeitsfreien Tagen) zu antworten. Die Rückmeldung ist nicht mit der Mängelbeseitigung gleichzusetzen und bedeutet nur, dass Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen wurden. Die Reparatur nach der Mängelanzeige wird wie folgt durchgeführt:
    - die erste Form des Kontakts ist eine telefonische Unterstützung, um den Umfang und den Charakter des Mangels zu ermitteln,
    - im Falle der Störung einer austauschbaren Komponente, wie Dichtung, ist die Zusendung eines neuen Betriebsmaterials zulässig,
    - falls der Ersatz durch ein neues Betriebsmaterial nicht möglich ist und die Konsultation erfolglos war, soll die Anreise eines Servicetechnikers nicht später als binnen 2 bis 5 Werktagen ab der Anzeige erfolgen.
5.4 Im Falle einer untypischen Anlage oder einer auf Individualbestellung des Käufers hergestellte Anlage, insbesondere einer Anlage mit spezifischen Parametern oder Eigenschaften, wenn für deren Reparatur Spezial-Ersatzteile erforderlich sind, behält sich der Garantiegeber vor, den Zeitraum der Erbringung der Garantieleistung um eine Periode zu verlängern, die für die Beschaffung und/oder die Herstellung der vorstehend genannten Teile erforderlich ist.
5.5 Dem Garantieverfahren unterliegen ausschließlich komplette Produkte, die sich für eine Serviceprüfung eignen und die keine Mängel und Beschädigungen aufweisen, die auf externe Faktoren zurückzuführen sind.
5.6 Im Falle einer unbegründeten Service-Anzeige gehen die Kosten der Ausführung der Serviceleistungen gemäß Service-Preisliste des Garantiegebers zu Lasten des Käufers.
5.7 Im Falle der Serviceleistungen für eine Anlage am Ort ihrer Montage hat der Käufer freien Zugang zu der Anlage sicherzustellen und dem Garantiegeber ein sicheres Serviceverfahren entsprechend den Grundsätzen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und entsprechende technische Möglichkeiten (Zugang zur Versorgungsquelle, zu den Notschaltern etc.) zu gewährleisten. Andernfalls ist der Servicetechniker berechtigt, die Erbringung der Serviceleistungen zu verweigern.
5.8 Der Garantiegeber wird zur Reparatur der Anlage zum Kunden fahren. Die reklamierte Anlage ist auf die Reparatur entsprechend vorzubereiten, z. B. muss sie entleert und gereinigt sein.
5.9 Der Garantiegeber vereinbart in Absprache mit dem Käufer die Begründetheit der Garantieanzeige und die Auswahl der Verfahrensweise der Erfüllung anerkannter Garantieansprüche.
5.10 Der Garantiegeber behält sich vor, eine Sichtprüfung am Montageort der reklamierten Anlage durchzuführen. Die Fahrtkosten für die Anreise zum Kunden zwecks Durchführung einer Sichtprüfung gehen zu Lasten des Garantiegebers.
5.11 Im Falle einer Reparatur der Anlage wird die Garantielaufzeit um den Zeitraum der Funktionsstörung der Anlage verlängert.
5.12 Diese AGB schließen die Haftung des Garantiegebers für die Gewährleistung für Sachschäden aus, wobei dieser Ausschluss nicht für Käufer gilt, die im Sinne des pZGB Verbraucher sind.
5.13 In den durch diese AGB nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Kodeks cywilny) Anwendung.

AGB aktualisiert am 14.01.2021